Vergütung von beim Warenempfänger ausgefallener Mineralölsteuer
Leitsatz
§ 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV bestimmt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass der Mineralölhändler innerhalb von 2
Monaten nach der Belieferung die gerichtliche Verfolgung seines Anspruchs einleiten muss. Eine Verlängerung dieser Frist kommt
in Betracht, wenn innerhalb der Frist eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wird. Kommt es jedoch innerhalb dieser Frist
nur zu Verhandlungen über den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung und nicht zum Vertragsschluss, muss gleichwohl die
gerichtliche Anspruchsverfolgung eingeleitet werden.
Fundstelle(n): WAAAB-57243
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 27.04.2005 - IV 246/03
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