Gewerblicher Auflösungsverlust aus privater GmbH-Beteiligung
Leitsatz
Die organisationsrechtliche Übertragung von Zuständigkeiten auf gesetzlicher Grundlage (hier Zusammenlegung von zwei Finanzämtern
durch Zuständigkeitsanordnung gemäß § 17 FVG) bewirkt einen gesetzlichen Beteiligtenwechsel.
Der Beteiligungsverlust aus der Auflösung der Kapitalgesellschaft realisiert sich zwischen Auflösungszeitpunkt und Abschluss
des Liquidations- oder Insolvenzverfahrens, wenn nach einem Zwischenstatus keine wesentlichen Änderungen mehr zu erwarten
sind und insbesondere alle stillen Reserven aufgelöst wurden; spätere unwesentliche Abwicklungsaufwendungen bis zum Abschluss
der Liquidation sind auf den Zeitpunkt der Realisierung des Auflösungsverlusts zurückzubeziehen.
Der Beweiswert der aus Mikrofilm rückvergrößerten Bankbelege ist bei Nachprüfung von Kontobewegungen (hier: Stammkapital-Einzahlungen)
mit dem Beweiswert von Original-Bankbelegen vergleichbar.
Prozesskosten sind einem obsiegenden Beteiligten trotz verzögerter Nachweise nicht aufzuerlegen, wenn die Kosten nicht durch
die Verspätung verursacht worden sind, so bei fortdauerndem Bestreiten des unterliegenden Beteiligten. 5. Die vorläufige
Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung obsiegender finanzgerichtlicher Urteile richtet sich weiterhin nach §§ 151, 155 FGO
i.V.m. der Vorschrift § 708 Nr. 10 ZPO, ungeachtet deren Neufassung durch das JuMoG vom (BGBl. I S. 2198:
"Berufungsurteile" statt "Urteile der Oberlandesgerichte"), durch die der Anwendungsbereich nur auf andere letzte Tatsacheninstanzgerichte
erweitert werden sollte.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1140 Nr. 19 EFG 2005 S. 1434 Nr. 18 TAAAB-57231
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 29.11.2004 - III 493/01
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