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Einkommensteuer | Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Kindergeldrecht bei Beschäftigungsort und Wohnsitz in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten
(1) Das Gemeinschaftsrecht der EU hat Anwendungsvorrang gegenüber dem einfachen Recht der Mitgliedstaaten (hier: Kindergeldanspruch nach EStG). (2) Das EWR-Abkommen findet seit Mai 1995 auch auf Liechtenstein Anwendung, so dass Liechtenstein bezüglich der VO (EWG) Nr. 1408/71 wie ein EU-Mitgliedstaat zu behandeln ist. (3) Eine in Liechtenstein angestellte und im Inland wohnende Lehrerin unterliegt nach Art. 13 Abs. 2a VO (EWG) Nr. 1408/71 ausschließlich den Rechtsvorschriften Liechtensteins, so dass sie nach dem Gemeinschaftsrecht ausschließlich Anspruch auf Familienleistungen nach liechtensteinischem Recht hat und folglich in Deutschland weder Kindergeld noch Teilkindergeld zu zahlen ist (FG Ba-Wü., Urt. v. , 2 K 22/00). • Hinweis: Das FG bestätigte den angefochtenen B...BStBl I 2000, S. 1128, 1131