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Ausländische Deckungswerte für Pfandbriefe
Das am in Kraft getretene Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts regelt den Pfandbriefmarkt neu und hat das HBG, das ÖPG sowie das SchBkG abgelöst. Der Wegfall der Gewährträgerhaftung und die Modifizierung der Anstaltslast für die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute zum hatten eine grundlegende Neuregelung der rechtlichen Grundlagen zur Ausgabe von Pfandbriefen erforderlich gemacht.
I. Deckungsfähige ausländische Werte
1. Anerkannte Länder
Die belasteten Grundstücke und die Grundstücke, an denen die belasteten Rechte bestehen, müssen nach § 13 (alle zitierten Paragraphen sind solche des Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts) in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), in der Schweiz, in den USA, Kanada oder Japan belegen sein. Mit dem neuen Gesetz werden jetzt erstmals Deckungswerte aus den USA, Kanada und Japan anerkannt. Dem Bedürfnis der Kreditpraxis wird dadurch Rechnung getragen. Diesem Ergebnis war im Gesetzgebungsverfahren eine Befürwortung durch Sachverständige vorangegangen.
2. Anerkannte Deckungswerte
Die Hypotheken müsse...