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Einkommensteuer | Rückstellungen für Verpflichtungen aus Altersteilzeitvereinbarungen
Die Bundesagentur erstattet bestimmte Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit Altersteilzeitverträgen in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst entscheidet sie auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers, ob die Fördervoraussetzungen überhaupt erfüllt sind (§ 12 Abs. 1 AltTZG 1996). In einem zweiten Verfahrensschritt werden dann zu Beginn des eigentlichen Erstattungsverfahrens die Höhe der Leistungen für die gesamte Förderdauer festgelegt; auf gesonderten Antrag erfolgt eine monatliche Auszahlung (§ 12 Abs. 2 AltTZG 1996). Rn. 20 des (BStBl 1999 I S. 959) stellt für die Frage der Gegenrechnung des Erstattungsanspruchs nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG auf den Zeitpunkt ab, in dem der Erstattungsantrag wirksam gestellt worden ist, geht also auf die Zweistufigkeit des Erstattungsverfahrens nicht ein. Soweit Steuerpflichtige sich auf den Wortla...