Steuerpflicht eines Stipendiums mit einer Steuerausgleichskomponente
Leitsatz
Ein aus einem mittleren Bruttoeinkommen der Besoldungsgruppe C 2 abgeleitetes, aus einem Grundbetrag von 6700 DM monatlich
sowie einem Sachkostenzuschuss von 200 DM monatlich bestehendes Stipendium, das auch einen Ausgleich für eine mögliche Besteuerung
des Stipendiums enthält, ist zumindest hinsichtlich des für eine potenzielle Besteuerung vorgesehenen Teils nicht ausschließlich
zur Deckung des Lebensbedarfs und der Forschungsaufgabe des Stipendiaten bestimmt, mit der Folge, dass es nicht unter die
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG fällt und in voller Höhe steuerpflichtig ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): MAAAB-56792
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 01.06.2005 - 3 V 36/04
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