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FG München Urteil v. - 4 K 4590/03 EFG 2005 S. 1363 Nr. 17

Gesetze: ErbStG § 11, ErbStG § 23, BewG § 5 Abs. 1 S. 2, BewG § 5 Abs. 2, BewG § 14 Abs. 2, BewG § 15 Abs. 3, AO § 175 Abs. 1 Nr. 1

Änderung der Jahressteuerrate nach § 23 ErbStG aufgrund nachträglicher Herabsetzung der Leibrente

§ 23 ErbStG und Stichtagsprinzip

Erbschaftsteuer

Leitsatz

Hat der Erblasser mit seiner Ehefrau im Erbvertrag vereinbart, dass ihre Witwenrente sich bei späteren höheren Mietzahlungen des beschwerten Erben mindert, so rechtfertigt dies Jahre nach dem Tod des Erblassers keine Herabsetzung der Jahressteuerrate nach § 23 ErbStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1363 Nr. 17
NWBDirekt 2005 S. 10 Nr. 31
SAAAB-56790

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FG München, Urteil v. 11.05.2005 - 4 K 4590/03

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