Rückbeziehung nach § 1 Abs. 5 DMBilG nur bei Erstellung einer eigenen DM-Eröffnungsbilanz
Leitsatz
1. Vom Wahlrecht, eine Bilanz zu erstellen, kann nur durch die Erstellung der Bilanz selbst Gebrauch gemacht werden. Die Bilanzerstellung
kann nicht durch den bloßen Verweis auf andere Bilanzen oder Jahresabschlüsse ersetzt werden, auch wenn sich aus diesen die
Aktiva, Passiva und das Ergebnis des Wirtschaftsjahres errechnen ließen.
2. Für die Rückbeziehung nach § 1 Abs. 5 DMBilG reicht es nicht aus, wenn eine eingetragene Genossenschaft, die durch Rechtsformumwandlung
aus einer ehemaligen LPG hervorgegangen ist, welche ihrerseits zwischen dem Stichtag ihrer eigenen DM-Eröffnungsbilanz und
dem Umwandlungsstichtag Anteile einer anderen LPG erworben hatte, auf die von den einzelnen Vorgängerunternehmen erstellten
DM-Eröffnungsbilanzen verweist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BAAAB-56787
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 23.02.2005 - 7 K 1777/00
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