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BMF gewährt Fristverlängerung für Organschaften
Mit Schreiben v. hatte die Bundessteuerberaterkammer beim BMF angeregt, die im (BStBl 2005 I S. 65; s. hierzu Semmler, NWB F. 4 S. 4941, 4944 f.) vorgesehene Antragsfrist hinsichtlich der Behandlung vororganschaftlich verursachter Mehr- und Minderabführungen zu verlängern. Diese Frist sollte am enden. Das BMF ist der Anregung gefolgt und hat die Antragsfrist bis zur materiellen Bestandskraft der Veranlagungen von Organgesellschaft und Organträger verlängert ( [NWB RAAAB-56144]; s. auch NWB EN-Nr. 774/2005).
Um entscheiden zu können, ob ein Antrag gestellt werden soll, muss die steuerliche Situation der betroffenen Gesellschaften über mehrere Jahre hinweg unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich erfolgten Systemwechsels bei der Körperschaftsteuer beurteilt werden. In einer Vielzahl von Situationen, z. B. bei noch ausstehenden Außenprüfungen, lagen bis zum noch nicht alle Informationen vor, die für eine solche Entscheidung erforderlich sind (Pressemitteilung der Bundessteuerberaterkammer).