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Körperschaftsteuer | Steuerliche Behandlung der Pferderennvereine
Einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können nur die Betriebsausgaben zugeordnet werden, die durch den Betrieb veranlasst sind. Für gemischt veranlasste Aufwendungen scheidet der Betriebsausgabenabzug aus, wenn sie ihren primären Anlass im steuerfreien Bereich haben und ein objektiver Maßstab für eine Aufteilung der Aufwendungen auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche nicht möglich ist. Die Eintrittsgelder und die Einnahmen aus dem Verkauf der Programmhefte stehen wirtschaftlich sowohl mit dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb „Totalisatorbetrieb” als auch mit dem Zweckbetrieb „Rennen” im Zusammenhang. Der auf den Zweckbetrieb „Rennen” entfallende Teil ist einheitlich mit jeweils 50 v. H. zu berücksichtigen. Der Gewinn aus dem steuerpflichtigen wirtschaft...