Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - III A - InvZ 1000 - 2/2002

Genehmigung des InvZulG 2005 durch die Europäische Kommission;
Tz. 1.2 des Runderlasses InvZul-Nr. 2 vom – III A – InvZ 1050 – 1/04 –

Die Europäische Kommission hat inzwischen mit Schreiben vom den bisher nicht genehmigten Teil des InvZulG 2005 bezüglich der Produktion, der Verarbeitung und des Marketings von Agrarerzeugnissen, die in den Geltungsbereich von Anhang I des EG-Vertrags (Abl. EG Nr. C 325 S. 157) fallen, als gemäß Artikel 87 Abs. 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen.

Somit kann Investitionszulage nach § 2 InvZulG 2005 für Investitionen im Landwirtschaftssektor gewährt werden, soweit die im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (Abl. C 28 vom S. 2) enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere hat die Kommission die Genehmigung daran geknüpft, dass die im Gemeinschaftsrahmen enthaltene Einzelnotifizierungspflicht beachtet wird.

Danach sind Maßnahmen, deren beihilfefähige Kosten 25 Mio. EUR überschreiten oder der Gesamtbetrag der Beihilfe (z.B. GA-Mittel und Investitionszulage) höher als 12 Mio. EUR ist, vor Investitionsbeginn der Kommission zur beihilferechtlichen Genehmigung vorzulegen. Wird die Investitionszulage erst nach Fertigstellung bei der Kommission nach Artikel 88 Abs. 3 EG-Vertrag angemeldet, besteht kein Anspruch nach dem InvZulG 2005.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen,

  • dass die Genehmigung der Kommission für Investitionsvorhaben von mittleren Unternehmen in Schwierigkeiten, die Umstrukturierungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten” vom (Abl. EG C 288 S. 2, 2000 Nr. C 121 S. 29) erhalten haben, sich noch in der Umstrukturierungsphase befinden, und in deren Umstrukturierungsplan Investitionszulage nach dem InvZulG 2005 nicht einbezogen worden ist (vgl. insoweit auch das  IV C 8 – InvZ 1000 – 11/05, BStBl 2005 I S. 462, und die Bekanntmachung des BGBl 2005 I S. 1059), weiterhin noch aussteht und

  • dass das BMF beabsichtigt, ein Schreiben zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des InvZulG 2005 herauszugeben, in dem auch die EU-rechtlichen Regelungen des InvZulG 2005 erläuternd dargestellt werden sollen.

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - III A - InvZ 1000 - 2/2002

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
LAAAB-56561