Kraftfahrzeugsteuer;
Besteuerung von selbstfahrenden Wohn- und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart
Bezug:
Nach § 3 Nr. 8 KraftStG sind nur Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden und Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t bzw. Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Mit dem Bezugserlass war unter Hinweis auf den Wortlaut der Vorschrift des § 3 Nr. 8 KraftStG und das (BStBl 1966 III S. 229) bestimmt worden, dass selbstfahrende Wohn- und Packwagen weder als Zugmaschinen i.S.d. § 3 Nr. 8 Buchst. a KraftStG noch als Wohn- und Packwagen i.S.d. § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG angesehen werden können und damit nach diesen Vorschriften nicht befreit sind.
Der Bundesfinanzhof hat demgegenüber (mit , BStBl 2005 II S. 186) entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG nicht nur für Wohnwagenanhänger, sondern auch für selbstfahrende Wohnwagen (sog. Wohnmobile) greift, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.
Im Hinblick auf die BFH-Entscheidung vom wird nicht mehr an den Ausführungen im Bezugserlass festgehalten, soweit selbstfahrende Wohnwagen (sog. Wohnmobile) betroffen sind. Für diese gilt daher die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG unter den dort genannten übrigen Voraussetzungen ebenso wie für Wohn- und Packwagen, die als Anhänger mitgeführt werden.
Der Bezugserlass ist damit überholt und wird aufgehoben.
Finanzministerium Baden-Württemberg v. - 3 - S 6105/19
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
EAAAB-56559