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FG Köln Urteil v. - 7 K 1265/03 EFG 2005 S. 1188 Nr. 15

Gesetze: EStG 2001 § 10 Abs 3 Nr 2 a, EStG 2001 § 10c Abs 3 Nr 3, EStG 2001 § 10 Abs 2 Nr 2

Sonderausgaben:

Kürzung des Vorwegabzugs bei einem Beamten im Ruhestand

Leitsatz

1) Ein Beamter im Ruhestand musste 2001 keine Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 a EStG hinnehmen, wenn ihm nachträgliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG zugflossen sind, weil für ihn keine Zukunftssicherungsausgaben i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG geleistet werden.

2) Ein Beamter im Ruhestand gehört ebenso wenig zum von § 10 Abs. 3 Nr. 2 a EStG genannten Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG, weil er Versorgungsbezüge i.S.d. § 10c Abs. 3 Nr. 3 EStG bezieht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 396 Nr. 7
EFG 2005 S. 1188 Nr. 15
KÖSDI 2005 S. 14778 Nr. 9
KAAAB-56437

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FG Köln, Urteil v. 27.04.2005 - 7 K 1265/03

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