Ausschluss einer Vorsteuervergütung nach Versäumung der Frist des § 18 Abs. 9 UStG
Leitsatz
1) Bei Versäumung der Antragsfrist für die Vorsteuervergütung regeln sich die Rechtsfolgen nicht nach § 109 AO 1977, sondern
nach den spezielleren Vorschriften des UStG, hier nach § 18 Abs. 9 UStG und §§ 59 ff. UStDV.
2) Die unterschiedliche Behandlung von EU-Ausländern und Inländern verstößt wegen Unterschiedlichkeit der Lebenssachverhalte
nicht gegen Art. 12 und Art. 43 EG Vertrag.
3) Eine US-amerikanische Gesellschaft kann sich nur über Art. 24 DBA USA auf Gleichbehandlung mit einem Deutschen in gleicher
Situation berufen. Eine Vorlage an den EuGH ist jedoch versperrt.