Ausschluss einer Vorsteuervergütung nach Versäumung der Frist des § 18 Abs. 9 UStG
Leitsatz
1) Bei Versäumung der Antragsfrist für die Vorsteuervergütung regeln sich die Rechtsfolgen nicht nach § 109 AO 1977, sondern
nach den spezielleren Vorschriften des UStG, hier nach § 18 Abs. 9 UStG und §§ 59 ff. UStDV.
2) Die unterschiedliche Behandlung von EU-Ausländern und Inländern verstößt wegen Unterschiedlichkeit der Lebenssachverhalte
nicht gegen Art. 12 und Art. 43 EG Vertrag.
3) Eine US-amerikanische Gesellschaft kann sich nur über Art. 24 DBA USA auf Gleichbehandlung mit einem Deutschen in gleicher
Situation berufen. Eine Vorlage an den EuGH ist jedoch versperrt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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