Keine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG für im Ausland tätige Mitarbeiter des Goethe-Instituts
Unterstützung von Angehörigen im Ausland
Ländergruppeneinteilung
Einkommensteuer 2000 und 2001
Leitsatz
1. Ein im Ausland tätiger Mitarbeiter des Goethe-Instituts unterfällt nach dem klaren und nicht auslegungsfähigen Wortlaut
des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht, da das Goethe-Institut eine juristische
Person des privaten und nicht des öffentlichen Rechts ist.
3. Wegen der typisierenden Natur der Ländergruppeneinteilung ist der Unterhaltshöchstbetrag bei Unterstützung einer in China
ansässigen Person auf 1/3 zu kürzen, selbst wenn am konkreten Wohnort der unterstützten Person die Lebenshaltungskosten deutlich
oberhalb des Landesdurchschnitts oder sogar höher als in Deutschland sein sollten. Entscheidend sind nicht die Verhältnisse
am Wohnort, sondern diejenigen im Wohnsitzstaat der unterstützten Person.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1247 Nr. 21 EFG 2005 S. 1331 Nr. 17 JAAAB-56420
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