Ein Abfallwirtschaftsberater, dessen Arbeitsschwerpunkt nicht in der methodischen Ursachenforschung und -erkenntnis liegt,
sondern in der Entwicklung von Lösungen für konkrete Problemstellungen, übt keine wissenschaftliche Tätigkeit aus.
Der Beruf des Abfallberaters stellt keine ingenieurähnliche Tätigkeit dar, da ein solches Arbeitsspektrum nur den Teilbereich
der Ingenieurtätigkeit abdeckt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 941 Nr. 16 EFG 2005 S. 1288 Nr. 16 OAAAB-56414
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 08.04.2005 - 16 K 20028/00
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