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Rückstellungen für den Abbruch von Windkraftanlagen
Eine in den Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung für eine Windkraftanlage enthaltene Beseitigungspflicht nach Einstellung der Stromerzeugung stellt eine hinreichende Konkretisierung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung dar, soweit die Aufsichtsbehörde von der Einstellung der Stromerzeugung zeitnah Kenntnis erhält und keine Zweifel an der Durchsetzung der Beseitigungspflicht bestehen. Für die Beseitigung der Windkraftanlage sind somit Rückstellungen zu bilden (rkr. , EFG 2005 S. 616).