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Keine passive Rechnungsabgrenzung bei Aufhebung eines Schuldverhältnisses
Leitsatz:
Die Aufhebung eines für eine bestimmte Laufzeit begründeten Schuldverhältnisses gegen Entschädigung führt nicht zur Bildung eines passiven RAP.
Aus dem Sachverhalt:
Die Klägerin (GmbH), die Hausverwaltungen betreibt, schloss in den Streitjahren zwei Vereinbarungen über die jeweils vorzeitige Beendigung bestehender Hausverwaltungsverträge. Sie erhielt dabei jeweils Abfindungen (Entschädigungen), für die sie in ihren Jahresabschlüssen jeweils passive RAP entsprechend der ursprünglich vorgesehenen Restlaufzeit bildete. Das FA löste die RAP auf. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen.
Aus den Gründen:
1. ... 2. Gem. § 250 Abs. 2 HGB sind als RAP auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Zeitpunkt darstellen; dem entspricht wörtlich § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Diese Vorschriften sollen gewährleisten, dass ein vom Stpfl. vorab vereinnahmtes Entgelt entsprechend dem Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz, Nr. 5 HGB) erst dann – durch Auflösung des RAP – erfolgswirksam wird, wenn der Kaufmann seine noch ausstehende Gegenleistung erbracht ...