Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufteilung des Betriebsvermögensfreibetrags bei Erwerben von Todes wegen
Als Reaktion auf das hat die OFD Düsseldorf verfügt, dass auch bei einer vorliegenden Verfügung des Erblassers zur Aufteilung des Freibetrags in allen offenen Fällen entgegen R 57 Abs. 6 Satz 5 ErbStR 2003 einen Freibetragsrest nach Maßgabe der BFH-Entscheidung zu verteilen ist.