Eröffnung einer Gegenvorstellung
Gesetze: GG Art. 101, 103
Instanzenzug:
Gründe
I. Mit Beschluss vom X S 7/04 (PKH) hat der angerufene Senat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision X B 107/04 abgelehnt, weil die von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
Mit ihrem Schreiben vom macht die Antragstellerin unter Angabe von Gründen geltend, dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde sehr wohl hinlängliche Aussicht auf Erfolg habe.
II. 1. Da der Beschluss des angerufenen Senats vom X S 7/04 (PKH) nicht mit ordentlichen Rechtsbehelfen angefochten werden kann, fasst der Senat das Schreiben der Antragstellerin vom als Gegenvorstellung auf.
2. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Als außerordentlicher nichtförmlicher Rechtsbehelf ist eine Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, wie etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (vgl. z.B. Beschlüsse des , BFH/NV 2000, 1132; vom IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937; vom X S 5/04, juris STRE200451211).
Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles hat die Antragstellerin nicht schlüssig dargelegt. Sie macht lediglich geltend, der Senatsbeschluss vom X S 7/04 (PKH) sei fehlerhaft.
3. Die Kostenpflicht ergibt sich aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz —GKG— (Anlage 1 zu § 3 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom , BGBl I 2004, 718). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an.
Fundstelle(n):
QAAAB-56072