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BFH Urteil v. - IV R 213/71

Leitsatz

Der Vermächtnisnehmer ist nicht Rechtsnachfolger des verstorbenen Steuerschuldners im Sinne des § 8 Abs. 1 StAnpG. Er ist daher gemäß § 239 Abs. 1 ZPO auch dann nicht berechtigt, den unterbrochenen Steuerprozeß des Verstorbenen aufzunehmen, wenn ihm testamentarisch die betreffenden Einkünfte, um die der Rechtsstreit geht, und die dazu gehörigen steuerlichen Pflichten übertragen worden sind.

ZPO § 239 Abs. 1: StAnpG § 8 Abs. 1.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
ZAAAB-56004

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BFH, Urteil v. 06.03.1975 - IV R 213/71

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