Eine Betriebsstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, insbesondere
die Stätte der Geschäftsleitung und Geschäftsstellen. Es ist nicht erforderlich, dass die Nutzung der Einrichtung einen größeren
Umfang oder für das Unternehmen eine besondere Bedeutung hat. Vielmehr können auch nebensächliche und untergeordnete betriebliche
Vorgänge oder bloße Hilfstätigkeiten zum Vorliegen einer Betriebstätte führen.
Zahlt ein Unternehmer keine Arbeitslöhne, ist für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nach einem Maßstab zu suchen,
der die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt. Welcher Ersatzmaßstab im Einzelfall zu wählen ist, entscheidet sich nach
den jeweiligen Umständen.
Fundstelle(n): YAAAB-55965
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 30.03.2005 - V 131/01
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.