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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - I 319/04

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c

Kein Kindergeldanspruch für die ersten vier Monate der Übergangszeit bei - vom Kind nicht zu vertretender - Verzögerung des Zivildienstbeginns

Leitsatz

Es besteht auch dann kein Kindergeldanspruch für die ersten vier Monate der Übergangszeit, wenn die Wartezeit auf den Beginn des Zivildienstes länger andauert, die Verzögerung nicht vorhersehbar war und dem Kind nicht vorwerfbar ist.

Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Einzelfall, dient der Zivildienst in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen vom Kind konkret angestrebten Beruf und ist somit grundsätzlich nicht Berufsausbildung.

Die analoge Anwendung von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG scheidet für die Zeit, in der das Kind die Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes mangels eines Platzes nicht beginnen kann, aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAB-55946

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 02.05.2005 - I 319/04

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