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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 2976/01 EFG 2005 S. 1707 Nr. 21

Gesetze: EStG 1997 § 50c Abs. 11, EStG 1997 § 52 Abs. 1 Satz 1, UmwStG § 13 Abs. 4

Sperrbetrag nach § 50c Abs. 11 EStG 1997

Leitsatz

Wenn durch die Abtretung sämtlicher Anteile der GmbH 2 an die GmbH 1 ein Sperrbetrag entstanden ist, weil die Veräußerung der Anteile bei den bisherigen Gesellschaftern nach § 17 EStG nicht steuerpflichtig war, verlagert sich der Sperrbetrag bei der Verschmelzung der GmbH 2 auf die GmbH 1 nicht, wenn keine neuen Anteile ausgegeben werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1707 Nr. 21
SAAAB-55941

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 19.01.2005 - 1 K 2976/01

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