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BAG 31.05.2005 1 AZR 141/04, NWB 27/2005 S. 220

Betriebsverfassung | Mitgliederwerbung von Gewerkschaften

Die gewerkschaftliche Mitgliederwerbung ist durch die in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Betätigungsfreiheit der Koalitionen geschützt. Dies gilt auch im Verhältnis konkurrierender Gewerkschaften. Eine gewerkschaftliche Mitgliederwerbung ist allerdings unzulässig, wenn sie mit unlauteren Mitteln erfolgt oder auf die Existenzvernichtung einer anderen Gewerkschaft gerichtet ist. Diese Grenzen werden nicht dadurch überschritten, dass eine Gewerkschaft mit befristeten Sonderkonditionen (monatlicher Mitgliedsbeitrag von 1 € für das erste Jahr für Neumitglieder) um Neumitglieder wirbt ().

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