Gewerbesteuerpflicht bei doppelt ansässigen Gesellschaften (§ 2 Abs. 2 GewStG); Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Niederlassungsfreiheit vom – Rechtssache C-212/97 (NJW 1999 S. 2027) – und vom – Rechtssache C-208/00 (NJW 2002 S. 3614) – auf Abschn. 13 Abs. 2 Satz 4 Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 (GewStR)
Der EuGH hat in seinen Urteilen vom – Rechtssache C-212/97 (NJW 1999 S. 2027) – und vom – Rechtssache C-208/00 (NJW 2003 S. 3331) – entschieden, dass die Niederlassungsfreiheit (Artikel 43 i. V. mit 48 EGV) einer Regelung entgegensteht, die die Auflösung einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates gegründeten Gesellschaft durch Begründung oder Verlegung des Sitzes der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem anderen Mitgliedstaat vorsieht, sofern das Recht des Gründungsstaates dies ohne Auflösung zulässt. Das hat zur Folge, dass durch die Verlegung des Geschäftssitzes die Existenz der Gesellschaft unberührt bleibt und diese in dem anderen Mitgliedsstaat als rechtsfähig zu behandeln ist.
Die nach dem Recht eines anderen EU-Staates gegründeten Gesellschaften mit Geschäftsleitung im Inland erlangen nach bisheriger gewerbesteuerlicher Verwaltungsauffassung erst mit der Eintragung in das deutsche Handelsregister ihre Rechtsfähigkeit im Inland (Abschn. 13 Abs. 2 Satz 4 GewStR). Diese Verwaltungsauffassung ist durch die o. a. Urteile überholt. Solche sog. doppelt ansässigen Gesellschaften sind im Inland voll rechtsfähig. Auf die Eintragung im deutschen Handelsregister kommt es nicht an.
Dieser Erlass ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen bei Begründung der doppelten Ansässigkeit einer in den Geltungsbereich des EGV fallenden Gesellschaft anzuwenden.
Wirken sich die Rechtsgrundsätze der vorstehenden EuGH-Rechtsprechung (a. a. O.) zum Nachteil eines Steuerpflichtigen aus, sind sie aus Billigkeitsgründen erstmals ab Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Inhaltlich gleichlautend
Gleich lautender
Ländererlass v. - G
1402
Finanzministerium
Baden-Württemberg v. - 3
– S 270 - 0/2
Bayerisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 33
–G 1402– 020 –
19974/05
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin v. - III A –
G 1402 – 2/2004
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg v. - 35
–G 1402 – 003/04
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt
Bremen v. - G
1402 – 211 – 12 – 3
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg v. - 53
–G 1402– 005/03
Hessisches Ministerium der
Finanzen v. - G
1402 A – 034 – II 4 a
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 302 –
G 1400– 2/04
Niedersächsisches
Finanzministerium v. - G
1402 – 24 – 31
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen v. - G
1402 – 22 – V B 4
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz v. - G
1402 A– 04 – 002 – 441
Ministerium der Finanzen des
Saarlandes v. - B/2-3 –
108/05 –G 1402
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen v. - 33 –
G 1402– 10/10 – 27223
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt v. - G
1402– 12
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - VI 323
–S 2770– 051
Thüringer Finanzministerium v. - G
1402 A– 7 –
205
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 727
AAAAB-55600