In 2001 und 2002 gezahlte Rentenversicherungsbeiträge
unbeschränkt als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig
Leitsatz
Zum Werbungskostenbegriff gem.
§ 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG.
In den Jahren 2001 und 2002
gezahlte Rentenversicherungsbeiträge können als unbeschränkt
abzugsfähige vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden.
Auch in der für die Jahre
2001 und 2002 geltenden Fassung sind Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 EStG
„nur” Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch
Werbungskosten sind. Rechtslogisch ist daher vorrangig zu prüfen, ob
Rentenversicherungsbeiträge vorab veranlasste Werbungskosten sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 1262 Nr. 21 EFG 2005 S. 1184 EFG 2005 S. 1184 Nr. 15 GStB 2005 S. 279 Nr. 8 KÖSDI 2005 S. 14778 Nr. 9 VAAAB-55217
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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 23.05.2005 - 7 S 4/03
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