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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 7 S 4/03 EFG 2005 S. 1184

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1, EStG § 10 Abs. 1

In 2001 und 2002 gezahlte Rentenversicherungsbeiträge unbeschränkt als vorab entstandene Werbungskosten abzugsfähig

Leitsatz

  1. Zum Werbungskostenbegriff gem. § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG.

  2. In den Jahren 2001 und 2002 gezahlte Rentenversicherungsbeiträge können als unbeschränkt abzugsfähige vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden.

  3. Auch in der für die Jahre 2001 und 2002 geltenden Fassung sind Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 EStG „nur” Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Rechtslogisch ist daher vorrangig zu prüfen, ob Rentenversicherungsbeiträge vorab veranlasste Werbungskosten sind.

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1262 Nr. 21
EFG 2005 S. 1184
EFG 2005 S. 1184 Nr. 15
GStB 2005 S. 279 Nr. 8
KÖSDI 2005 S. 14778 Nr. 9
VAAAB-55217

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Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 23.05.2005 - 7 S 4/03

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