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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 306/03 EFG 2005 S. 1207

Gesetze: EWGV 1408/71 Art. 76 EWGV 1408/71 Art. 73 EWGV 1408/71 Art. 2 EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 1 EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 2a EWGV 574/72Art. 10 EStG§ 65 Abs. 2 EStG§ 62 Abs. 1 Nr. 2b EStG§ 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG§ 31 EStG§ 70 Abs. 2 GG Art. 3

Kein Anspruch auf Teilkindergeld für Grenzgänger in die Schweiz bei Erhalt einer Kinderzulage im Kanton Thurgau/Schweiz

Verwirkung eines Kindergeldrückforderungsanspruchs

Kindergeld

Leitsatz

1. Für den Kindergeldanspruch eines Grenzgängers in die Schweiz gelten seit Juni 2002 die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 sowie Nr. 574/72.

2. Ein in Deutschland wohnhafter und in der Schweiz (als Grenzgänger) nichtselbständig tätiger deutscher Staatsangehöriger hat nach Gemeinschaftsrecht einen Anspruch auf Familienleistungen ausschließlich nach schweizerischen Rechtsvorschriften. Ihm steht daher kein deutsches (Teil-)Kindergeld zu, und zwar auch dann nicht, wenn das in der Schweiz erhaltene Kindergeld (hier: Kinderzulage im Kanton Thurgau/Schweiz) niedriger als das deutsche Kindergeld ist. Diese Rechtslage verstößt weder gegen die Verfassung noch gegen EU-Recht.

3. Zur Verwirkung eines auf § 70 Abs. 2 EStG gestützten Kindergeldrückforderungsanspruchs nach Treu und Glauben.

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1456 Nr. 24
EFG 2005 S. 1207
EFG 2005 S. 1207 Nr. 15
XAAAB-55196

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.04.2005 - 2 K 306/03

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