Veräußerung ursprünglich einbringungsgeborener, zwischenzeitlich aufgrund eines Antrags nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG
1977 steuerentstrickter Anteile
wesentliche Beteiligung
Anschaffungskosten
Einkommensteuer 1995
Leitsatz
1. Wird ein Antrag auf Steuerentstrickung nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UmwStG gestellt und liegt eine wesentliche Beteiligung
vor, berührt die Antragsbesteuerung nicht die weiterhin bestehende Steuerverstrickung nach § 17 EStG.
2. Mit der Gewinnrealisierung wird der Buchwert bzw. werden die Anschaffungskosten der bisher einbringungsgeborenen Anteile
bei dem Anteilseigner entsprechend erhöht.
3. Die Steuerverhaftung der einbringungsgeborenen Geschäftsanteile hindert nicht, bei der Feststellung, dass eine Beteiligung
i.S. des § 17 EStG gegeben ist, die einbringungsgeborenen und die sonstigen Anteile zusammenzurechnen.
Fundstelle(n): QAAAB-55181
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.03.2003 - 6 K 187/01
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