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Investitionszulage | Bescheinigung bei Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts
Nach § 2 InvZulG 2005 kann auch ein Investor Investitionszulage beanspruchen, der zwar nicht selbst einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder einen Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen unterhält, jedoch das Wirtschaftsgut einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes bzw. der produktionsnahen Dienstleistungen langfristig zur Nutzung überlässt. Ein solcher Investor kann aber nur dann Investitionszulage beanspruchen, wenn er die Investitionszulage in vollem Umfang an den Nutzenden durch Anrechnung auf das Nutzungsentgelt weiterleitet. Dies ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Bewilligungsbehörde für die Gewährung von Investitionszuschüssen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur für die gewerbliche Wirtschaft” (GA-Behörde) nachzuweisen. Mit Schre...