Sanierung eines Hausgrundstücks mit Kinderspielwiese wegen Dioxinbelastung als außergewöhnliche Belastung
Zwangsläufigkeit aufgrund sittlicher oder rechtlicher Verpflichtung
Einkommensteuer 1997
Leitsatz
1. Zwangsläufigkeit im Sinne einer Nichtentziehbarkeit aus sittlichen Gründen liegt erst vor, wenn die Aufwendungspflicht
den Steuerpflichtigen individuell trifft, nicht hingegen bereits aufgrund einer allgemeinen, d.h. prinzipiell alle treffenden
sittlichen Verpflichtung. Die Pflicht muss einer rechtlichen Verpflichtung gleichkommen; ihre Nichtbefolgung muss als gesellschaftlich
oder moralisch anstößig erscheinen. Die durch die Aufwendungen Begünstigten müssen sich in einer akuten Notlage befinden.
2. Die Sanierung eines Grundstücks, auf dem Kinder spielen, über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus erfolgt nicht aufgrund
sittlicher Verpflichtung, sondern es handelt sich insoweit um freiwillige, wenn auch durch Verantwortung und Sorge um das
Wohlergehen der Kinder nahegelegte Aufwendungen.
3. Eine rechtliche Verpflichtung zur Durchführung der Grundstückssanierung muss bereits vor Beginn der Maßnahme bei Vertragsabschluss
bestanden haben. Wird anlässlich der Sanierung eine höhere Dioxinbelastung als ursprünglich angenommen festgestellt, so wirkt
diese Feststellung nicht mit der Folge zurück, dass die durchgeführte Maßnahme als aus rechtlichen Gründen zwangsläufig anzusehen
wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 813 Nr. 14 CAAAB-54756
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.03.2004 - 11 K 269/99
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