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Erbschaftsteuer | Freibetrag für Übertragung von Betriebsvermögen
Das bereits erloschene Recht, für eine (frühere) Übertragung von Betriebsvermögen den Freibetrag nach § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG a. F. in Anspruch zu nehmen, lebt wegen der Selbständigkeit der einzelnen Erwerbsvorgänge auch im Rahmen der Zurechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht wieder auf, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen der Freibetrag für den Vorerwerb nicht beansprucht worden war. Der Schenker kann die Inanspruchnahme des Freibetrags grundsätzlich nur bis zur Bestandskraft des Schenkungsteuerbescheids erklären, mit dem die Übertragung des Betriebsvermögens besteuert wird. Kann der Schenker danach nicht mehr wirksam erklären, den Freibetrag in Anspruch zu nehmen, steht dieses Recht nach seinem Tod auch seinen Erben nicht zu (, NWB EAAAB-53325 [n. v.]).