Ablehnung des Antrags auf wörtliche Protokollierung im
Termin führt nicht zur Befangenheit des Richters
Leitsatz
1. Über das Ablehnungsgesuch
gegen einen Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit entscheidet im
finanzgerichtlichen Verfahren der Senat in seiner
geschäftsplanmäßigen Besetzung ohne den abgelehnten Richter.
2. In der Ablehnung der
Protokollierung der Äußerungen der Beteiligten im Wortlaut liegt
keine rechtsfehlerhafte Entscheidung, die die Besorgnis der Befangenheit
rechtfertigen könnte.
3. Die dienstliche
Äußerung eines als befangen abgelehnten Richters ist entbehrlich,
wenn das Ablehnungsgesuch auf aktenkundige Gründe gestützt wird, die
eine Besorgnis der Befangenheit offenkundig nicht begründen können.
4. In einem solchen Fall muss eine
vorliegende dienstliche Äußerung den Verfahrensbeteiligten nicht vor
der Entscheidung zur Kenntnis gegeben werden.
Fundstelle(n): DAAAB-54264
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 11.04.2005 - 15 K 4678/02 E
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