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Entstehung der Steuer bei betagtem Anspruch aus Vermächtnis
Hat der Erblasser verfügt, dass ein Geldvermächtnis aus dem Verkaufserlös eines im Nachlass befindlichen Grundstücks zu zahlen ist, ohne für den Verkauf des Grundstücks eine Frist zu bestimmen, ist ein betagter Anspruch des Vermächtnisnehmers gegeben. Für diesen Anspruch ist die Erbschaftsteuer nicht bereits mit dem Tode des Erblassers entstanden. Die Steuer für diesen Erwerb von Todes wegen entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG - frühestens - mit dem Verkauf des Grundstücks.