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Zahlung auf Rentenkonto des geschiedenen Ehegatten unbeachtlich
Zahlungen, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs zum Ausgleich der Differenz der Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Rentenkonto des früheren Ehegatten geleistet werden, sind weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.S. 5