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Berufsrecht | zulässige Werbung einer Zahnarzt-GmbH
Das nach der Berufsordnung für Zahnärzte geltende Werbeverbot betrifft den niedergelassenen Zahnarzt; für Kliniken gelten dagegen nicht dieselben Werbebeschränkungen. Die Besonderheiten gelten auch dann, wenn Ärzte oder Zahnärzte die Kliniken betreiben, und sind eine Konsequenz aus dem höheren sachlichen und personellen Aufwand und laufenden Betriebskosten. Auch aus der Werbung in einer gewöhnlichen Publikumszeitschrift ergeben sich keine negativen Rückwirkungen auf das Berufsethos der Ärzte und auf das Vertrauen der Patienten in die Ärzteschaft. Zulässige Werbung wird nicht allein durch den Werbeträger zu einer berufswidrigen Werbung. Werbung wird auch nicht durch bundesweite Verbreitung unsachlich ().