Steuerfreiheit der Trinkgeldansprüche eines
Spielbankmitarbeiters in 2002
Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung (§ 69 FGO) des
Einkommensteuerbescheids 2002
Leitsatz
1. Der als Saalassistent im
Automatenbereich einer Spielbank angestellte Arbeitnehmer hat den ihm aufgrund
der arbeitsvertraglichen i.V.m. den tarifvertraglichen Regelungen zustehenden
Anteil am Trinkgeldaufkommen der Spielbank zu versteuern. Die Trinkgelder
unterfallen aufgrund des arbeitsrechtlich durchsetzbaren Rechtsanspruchs nicht
dem
§ 3 Nr. 51 EStG i.d.F. des Gesetzes
zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern v. .
2. Die von Spielbankbesuchern in den
sog. Tronc gezahlten Zuwendungen sind als Trinkgelder, d.h. als freiwillig
entrichtete Leistungen anzusehen (entgegen dem
,
BStBl III 1963, 479).
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1099 Nr. 14 BAAAB-53835
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FG des Landes Brandenburg, Beschluss v. 15.03.2005 - 4 V 256/05
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