BMF - IV B 2 -S 2241 - 34/05 BStBl 2005 I S. 698

Umqualifizierung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, zu deren Gesamthandsvermögen eine Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft gehört, in gewerbliche Einkünfte; Anwendung des (BStBl 2005 II S. 383)

Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkunftserzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft (KG) oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt.

Mit Urteil vom (BStBl 2005 II S. 383) hat der BFH nunmehr entschieden, dass es nicht zu einer solchen „Abfärbung” kommt, wenn sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt. Nach Auffassung des BFH führen Beteiligungseinkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG allein keine Abfärbung der gewerblichen auf die übrigen Einkünfte herbei.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind im Vorgriff auf eine gesetzliche Festschreibung der bisherigen Auffassung von Rechtsprechung und Verwaltung die Grundsätze des  – über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Selbst wenn man der neuen Auffassung des BFH folgen würde, dass die Obergesellschaft im Streitfall eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht entfaltet, soll die Vorschrift jedenfalls doch verhindern, dass bei einer Personengesellschaft neben gewerblichen Einkünften solche weiterer Einkunftsarten entstehen. Eine Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis hätte zudem weit reichende Folgewirkungen mit schwierigen Übergangsfragen, weil sich die Annahme von Betriebsvermögen bei der Obergesellschaft rückwirkend als unrichtig erweisen würde. Das Gesellschaftsvermögen der Obergesellschaft wäre danach Privatvermögen, obwohl alle Beteiligten – auch die Steuerpflichtigen – bisher davon ausgegangen sind, dass ausschließlich Betriebsvermögen vorliegt. Dieser Problematik müsste die Finanzverwaltung mit detaillierten und komplizierten Übergangsregelungen begegnen.

Inhaltlich gleichlautend
BMF v. - IV B 2 -S 2241 - 34/05
Bayr. Landesamt für Steuern v. - S 2241 - 11 St 32 / St 33

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Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 698
OAAAB-53728