Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit im Urteilsrubrum; Rüge unzureichender Sachverhaltsaufklärung
Gesetze: FGO § 107, § 115 Abs. 2 Nr. 3
Instanzenzug:
Gründe
1. Im Rubrum des Urteils des Finanzgerichts (FG) wird gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Datum der Entscheidung um die fehlende Jahreszahl „2004” ergänzt (zur offenbaren Unrichtigkeit in einem solchen Fall, Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 63. Aufl., § 319 Rz. 23 „Verhandlungszeit”); im Rechtsmittelverfahren ist eine solche offenbare Unrichtigkeit vom Bundesfinanzhof (BFH) zu berichtigen (z.B. , BFH/NV 2004, 1114).
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Verfahrensmangel einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO) ist nicht gegeben. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass nach der aus Bl. 6 f. FG-Urteil ersichtlichen und für die Prüfung des Verfahrensverstoßes maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG eine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig war (vgl. z.B. , BFH/NV 2000, 328, unter II. 2.). Nach dem tatsächlichen Gehalt ihres Vorbringens wendet sich die Klägerin lediglich gegen die vom FG vertretene Rechtsauffassung; mit solchen der Revision vorbehaltenen Rügen kann sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 1356 Nr. 8
GAAAB-53709