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Mietrecht | Kündigungsfrist für Altmietverträge
Gem. Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB ist § 573c Abs. 4 BGB (keine Abdingbarkeit der mieterseitigen Dreimonatskündigung) auf vor dem geschlossene Mietverträge auch dann nicht anzuwenden, wenn die Kündigung nach dem erklärt worden ist. Diese Übergangsregelung zum Mietrechtsreformgesetz wird nicht mit Wirkung ab dem durch die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB durch die Schuldrechtsreform verdrängt (, WM 2005, 342). Diese in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage wird durch das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum BGB, das zum in Kraft treten soll, an Brisanz verlieren, wonach es ab diesem Zeitpunkt jedem Mieter möglich sein wird, das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen.