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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 8 K 1803/02 E

Gesetze: EStG § 3 Nr. 12 Satz 2, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 1 Satz 2

Aufteilungs- und Abzugsverbot von Aufwandsentschädigungen zur Abdeckung von Repräsentationsaufwendungen

Leitsatz

Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen, die einem Personalratsvertreter zur Abdeckung von Bewirtungs- und Repräsentationskosten gezahlt werden, sind nicht steuerfrei, da sie wegen ihres Bezugs zur Lebensführung des Empfängers keine abzugsfähigen Werbungskosten abgelten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1115 Nr. 19
WAAAB-53601

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 18.10.2002 - 8 K 1803/02 E

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