Vertretung einer durch Tod des letzten Gesellschafters erloschenen Genossenschaft
Körperschaftsteuer 1994 bis 1998, Gewerbesteuermessbetrag 1994 bis 1998 und Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG auf den
bis 1998
Leitsatz
Wie auch ein Verein bei Fortfall aller Mitglieder erlischt auch eine Wohnungsbaugenossenschaft (hier: in den neuen Bundesländern)
mit dem Tod ihres letzten Mitglieds ohne Liquidation. Es kann offen bleiben, ob das Vermögen der Genossenschaft in entsprechender
Anwendung von § 92 GenG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Gemeinde übergeht, in der die Genossenschaft ihren Sitz
hatte, oder ob wie beim Verein ein Pfleger zur Abwicklung der Genossenschaft zu bestellen ist.
Nach dem Erlöschen der Genossenschaft konnte von der Gemeinde nicht mehr wirksam nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB ein gesetzlicher
Vertreter des Eigentümers des Grundbesitzes, für den die Genossenschaft im Grundbuch eingetragen war, bestellt werden, mit
der Folge, dass eine von dem gleichwohl bestellten Vertreter wegen Steuern der Genossenschaft erhobene Klage mangels wirksamer
Vollmacht durch die Genossenschaft als unzulässig abzuweisen ist.
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