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Öffentlicher Dienst | Verlust der Zuwendung bei Wechsel in die Privatwirtschaft
Das BAG hält an seiner Rechtsprechung fest (Urt. v. 24. 1. 2001 - 10 AZR 90/00), wonach eine Zuwendung im öffentlichen Dienst zurückzuzahlen ist, wenn der Arbeitnehmer nicht von einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wechselt. Ein in der Rechtsform einer GmbH betriebenes Krankenhaus, dessen alleiniger Gesellschafter ein Landkreis ist, ist kein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Sinne der tariflichen Bestimmungen des Zuwendungstarifvertrags ().