Inhaltliche Bestimmtheit eines SteuerbescheidesUmfang des Vorbehalts der NachprüfungÄnderung von Folgebescheiden nach Änderung
eines Grundlagenbescheides
Leitsatz
Schriftliche Steuerbescheide müssen, um inhaltlich bestimmt zu sein, die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen
und angeben wer die Steuer schuldet.
Der Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO umfasst den ganzen Bescheid, deshalb kann ein unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
stehender Bescheid umfassend sowohl auf Grund einer geänderten rechtlichen Beurteilung als auch auf Grund besserer tatsächlicher
Erkenntnis ohne Einschränkung aufgehoben oder geändert werden.
Die Verpflichtung des Finanzamts aus § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zur Änderung des Folgebescheides wird nicht dadurch eingeschränkt,
dass es einen vorausgegangenen Grundlagenbescheid, der durch einen nachfolgenden und fristgerecht in den Folgebescheid umgesetzten
Grundlagenbescheid geändert worden ist, nicht in der richtigen Weise oder verspätet in den Folgebescheid übernommen hat. Denn
auch soweit Grundlage für die Anpassung des Folgebescheides ein geänderter Grundlagenbescheid ist, hat dieser den ursprünglichen
Grundlagenbescheid in sich aufgenommen und insoweit dessen Suspendierung bewirkt.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1007 Nr. 13 KAAAB-53242
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 17.02.2005 - IV 37/2004
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