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Keine Zusammenveranlagung bei kurzer Unterbrechung dauernder Trennung
Bei dauernder Trennung von Eheleuten kann erst ein Zusammenleben von über einem Monat und weiteren objektiven Umständen sowie unter Heranziehung der inneren Einstellung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft von deren Wiederherstellung gesprochen werden, die zu einem „nicht dauernd getrennt” Leben führt und damit die Zusammenveranlagung eröffnet.S. 6