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Datenzugriff bei Betriebsprüfung steht Steuergeheimnis nicht entgegen
Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung einer Bank die Überlassung eines Datenträ-S. 3gers mit den Sachkonten des Jahres 2002 verlangt, ist hierin kein Ermessensfehlgebrauch bei der Auswahl der Methode des Datenzugriffs zu erkennen. Es ist Sache der Bank, ihre Datenbestände so zu organisieren, dass bei der Herausgabe des Datenträgers keine durch § 30a AO geschützten Daten offenbart werden.