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Unternehmereigenschaft nach Geschäftsaufgabe
Zahlt ein Unternehmer auch nach Einstellung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit wegen einer Unkündbarkeitsklausel im Mietvertrag für seine Geschäftsräume weiterhin Miete und Nebenkosten, kann er die Vorsteuer auf die entsprechenden Beträge abziehen. Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen den geleisteten Zahlungen und der wirtschaftlichen Tätigkeit ein direkter Zusammenhang besteht und feststeht, dass keine betrügerische oder missbräuchliche Absicht vorliegt.