Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Investitionszulage nach § 4 InvZulG 1999
Nach § 4 InvZulG 1999 kann der Anspruchsberechtigte eine Investitionszulage für Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einer Wohnung im eigenen Haus oder an der eigenen Eigentumswohnung erhalten. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Arbeiten ab dem Zeitpunkt begünstigt, in dem der notarielle Kaufvertrag oder gleichstehende Rechtsakt abgeschlossen worden ist der zum Eigentumserwerb geführt hat.