Steuerfreiheit der Trinkgeldansprüche eines Spielbankmitarbeiters in 2002
Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) des Einkommensteuerbescheids 2002
Leitsatz
1. Der als Saalassistent im Automatenbereich einer Spielbank angestellte Arbeitnehmer hat den ihm aufgrund der arbeitsvertraglichen
i.V.m. den tarifvertraglichen Regelungen zustehenden Anteil am Trinkgeldaufkommen der Spielbank zu versteuern. Sie unterfallen
aufgrund des arbeitsrechtlich durchsetzbaren Rechtsanspruchs nicht dem § 3 Nr. 51 EStG i.d.F. des Gesetzes zur Steuerfreistellung
von Arbeitnehmertrinkgeldern.
2. Die von Spielbankbesuchern in den sog. Tronc gezahlten Zuwendungen sind als Trinkgelder, d.h. als freiwillig entrichtete
Leistungen anzusehen sein (entgegen dem , BStBl III 1963, 479).
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1097 Nr. 14 INF 2005 S. 407 Nr. 11 IAAAB-52933
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FG des Landes Brandenburg, Beschluss v. 09.03.2005 - 4 V 205/05
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