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FG München Urteil v. - 3 K 3479/03 EFG 2005 S. 1394 Nr. 17

Gesetze: UStR 1992 Abschn. 202 Abs. 4 S. 2 EWGRL 388/77 Art. 22 Abs. 3 Buchst. b UStG 1991§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1991§ 14 UStG 1991 § 19

Treu und Glauben bei der Besteuerung von Kleinunternehmern

Vorsteuerabzug

Umsatzsteuer 2002

Leitsatz

1. Die Verwaltungsanweisung in Abschnitt 202 Abs. 4 Satz 2 UStR 1992, nach der vom Erfordernis des gesonderten Ausweises des Entgelts in einer Rechnung abgesehen werden kann, verstößt gegen Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie und kann deshalb ein Recht zum Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, in der nur den Bruttopreis und die Umsatzsteuer, nicht aber das Entgelt gesondert ausgewiesen sind, nicht begründen.

2. Ein Unternehmer, der durch die entsprechenden Eintragungen in der Umsatzsteuerjahreserklärung zu erkennen gegeben hat, auf die Behandlung als Kleinunternehmer nicht verzichten zu wollen, ist wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens gehindert, nach Eintritt der Fesetzsetzungsverjährung für den Veranlagungszeitraum des Leistungsbezuges unter Vorlage ordnungsgemäßer Eingangsrechnungen nachträglich den Vorsteuerabzug zu beanspruchen.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1394 Nr. 17
UStB 2005 S. 334 Nr. 11
XAAAB-52928

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FG München, Urteil v. 23.02.2005 - 3 K 3479/03

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