Treu und Glauben bei der Besteuerung von Kleinunternehmern
Vorsteuerabzug
Umsatzsteuer 2002
Leitsatz
1. Die Verwaltungsanweisung in Abschnitt 202 Abs. 4 Satz 2 UStR 1992, nach der vom Erfordernis des gesonderten Ausweises des
Entgelts in einer Rechnung abgesehen werden kann, verstößt gegen Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie und kann deshalb
ein Recht zum Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, in der nur den Bruttopreis und die Umsatzsteuer, nicht aber das Entgelt gesondert
ausgewiesen sind, nicht begründen.
2. Ein Unternehmer, der durch die entsprechenden Eintragungen in der Umsatzsteuerjahreserklärung zu erkennen gegeben hat,
auf die Behandlung als Kleinunternehmer nicht verzichten zu wollen, ist wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens gehindert,
nach Eintritt der Fesetzsetzungsverjährung für den Veranlagungszeitraum des Leistungsbezuges unter Vorlage ordnungsgemäßer
Eingangsrechnungen nachträglich den Vorsteuerabzug zu beanspruchen.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 1394 Nr. 17 UStB 2005 S. 334 Nr. 11 XAAAB-52928
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